Die Drohnenfotografie bietet Immobilienmaklern eine Vielzahl von Vorteilen.
Zunächst einmal können Drohnen-Fotos und -Videos eine viel realistischere Vorstellung von einem Grundstück oder einer Immobilie vermitteln als konventionelle Fotos.
Durch die Möglichkeit, aus der Luft zu fotografieren, können alle Seiten und Winkel eines Gebäudes oder Grundstücks gezeigt werden, was für Interessenten sehr hilfreich sein kann, um sich ein genaues Bild zu machen.
Darüber hinaus können Drohnen auch dazu beitragen, die Aufmerksamkeit von potenziellen Käufern oder Mietern auf sich zu ziehen. Ein interessantes Drohnen-Video oder -Foto kann dazu beitragen, dass sich eine Immobilie von der Konkurrenz abhebt und somit eher in Erinnerung bleibt.
Des Weiteren können Drohnen auch dazu beitragen, die Marktforschung zu vereinfachen. Durch die
Möglichkeit, aus der Luft zu fotografieren, können Immobilienmakler schnell und einfach herausfinden,
welche Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes besonders attraktiv sind und diese dann in ihren
Verkaufsunterlagen hervorheben.
Zuletzt können Drohnen auch dazu beitragen, dass sich Immobilienmakler von der Konkurrenz abheben.
Während immer mehr Makler auf konventionelle Fotografie setzen, können sich diejenigen, die auf
Drohnenfotografie setzen, von der Masse abheben und sich als innovativ und modern präsentieren.
Insgesamt bietet die Drohnenfotografie für Immobilienmakler also viele Vorteile und kann dazu
beitragen, dass Immobilien schneller verkauft oder vermietet werden.
Diese Drohnen von DJI benutzen wir selbst und können diese auch empfehlen:
SanDisk Extreme PRO microSDXC UHS-I Speicherkarte 64 GB + Adapter
einen Speicher von 64 GB empfehlen wir in jedem Fall, günstiger wäre sogar 128 GB
Wo darf ich unter welchen Vorraussetzungen mit einer Drohne fliegen?
Abstand zu Flugplätzen und Flughäfen
Die „alte“ nationale Regelung nach §21b beinhaltete ein pauschales Verbot für den Betrieb von Drohnen in einem Radius von 1,5 Kilometern rund um Flugplätze und Flughäfen. Diese Regelung wurde in der neuen deutschen LuftVO §21h neu definiert:
- Zu Flughäfen (gemeint sind damit wirklich große Flughäfen, etwa im Bereich von Großstädten) gilt nicht mehr der bisherige Pauschalabstand von 1,5 Kilometern. Seitlich (zur Eingrenzung) gilt ein Abstand von 1 Kilometer. In der Verlängerung der Landebahn (in beiden Richtungen – also im Flug-Korridor) gilt ein Flugverbot für Drohnen von jeweils 5 Kilometern Länge und 2 Kilometern Breite in beide Richtungen jeder Landebahn.
- Zu Flugplätzen (die keine Flughäfen sind) gilt weiterhin ein allgemeiner Abstand von 1,5 Kilometern ringsherum beginnend ab der Absperrung des Flugplatzes.
- Zu Helikopterlandeplätzen und Heliports gibt es keine gesonderte Regelung. Nach der allgemeinen Auffassung sind offiziell genehmigte und abgenommene Heli-Landeplätze gleichwertig zu behandeln wie ein Flugplatz (ohne Gewähr).
Ausnahmegenehmigung:
Will man näher an einem Flugplatz oder Flughafen fliegen oder gar unmittelbar darüber, so benötigt man eine Ausnahmegenehmigung: Für Flughäfen muss dies weiterhin die zuständige Landesluftfahrtbehörde erteilen
Für „normale“ Flugplätze und Heliports genügt nun aber eine einfache Freigabe von der Flugleitung / vom Betreiber des Flugplatzes – also quasi von Tower.
Drohnenflug in und über Wohngebieten und Wohngrundstücken
- Drohnen, die in der Kategorie OPEN A3 geflogen werden müssen, müssen einen Abstand von 150 Metern zu Wohngebieten, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten halten.
- In der Kategorie A1 und A2 gibt es keinen Mindestabstand zu Wohngebieten.
- In der Kategorie A2 gibt es aber einen Mindestabstand zu Menschen (mind. 30 / 50 Meter je nach Drohne / Klasse und ggf. 5 Meter im Langsam-Modus) – siehe EU Drohnenverordnung
Für den Überflug von Wohngrundstücken musste aber trotzdem das Einverständnis des Eigentümers vorliegen.
Die Privatsphäre musste gewahrt bleiben.
Oder die Drohne muss unter 250 Gramm wiegen und darf keine Kameras und andere Sensoren zur Erfassung personenbezogener Daten besitzen.
Die zu nutzende Kategorie (Offen A1, A2 oder A3) hängt von der Drohne und der Qualifikation des Drohnenpiloten ab.
Ausnahmen beim überfliegen von Wohngebieten:
Es darf das Wohngebiet und auch Wohngrundstück in einer Höhe zwischen 100 bis 120 Metern überflogen werden, wenn:
- ein Überflug zwingend erforderlich ist und nicht über öffentlichen Flächen (z.B. Straßen) durchgeführt werden kann
- ein berechtigtes Interesse besteht (z.B. ein Auftrag für eine Reportage)
- das Einholen der Genehmigungen unzumutbar ist (z.B. zu viele Anwohner in einem Hochhaus / Reihenhaus-Siedlung)
- der Flug zwischen 6:00 – 22:00 Uhr stattfindet
- keine erhöhte Lärmbelästigung stattfindet
- die Privatsphäre gewahrt bleibt
- die Anwohner (soweit möglich) informiert wurden
Abstand zu Verkehrswegen
Der Abstand zu Verkehrswegen wie Autobahnen / Bundesautobahnen / Bundesfernstraßen / Bahnanlagen / Eisenbahnschienen und Wasserstraßen (Schiffen / Schifffahrtswegen) ist nicht in der EU-Drohnenverodnung geregelt.
Neue Zusätze laut LuftVO:
Pauschal wurde die „alte“ nationale Regelung mit 100 Metern seitlichen Abstand zu diesen Verkehrswegen übernommen. Folgende Ausnahmen sind möglich, um den seitlichen Abstand von 100 Metern zu unterschreiten:
- Der Mindestabstand von 100 Metern darf auch unterschritten werden, wenn
- ein Mindestabstand von 10 Metern immer gewahrt bleibt
- die 1:1 Regel angewandt wird. Dies bedeutet: Der seitliche Abstand muss mindestens so groß sein, wie die aktuelle Höhe. Bei 50 Metern Höhe darf man sich also bis auf 50 Meter nähern. Bei 20 Metern Höhe auf 20 Meter usw.
- bei Schifffahrtswegen / Bundeswasserstraßen gilt es noch eine weitere Ausnahme: Diese dürfen in einer Höhe zwischen 100-120 Metern zügig überflogen werden, wenn keine Schiffe oder Schleusen / Einrichtungen etc. in der Nähe sind.
Fliegen über Naturschutzgebieten
Das Fliegen in Naturschutzgebieten ist möglich, wenn
- die Drohne ausschließlich in einer Höhe zwischen 100 bis 120 Metern fliegt
- aus einem berechtigten Interesse und mit gewerblichem Hintergrund (also nicht bloß zum Spaß / aus Hobby) geflogen wird
- die Hintergründe / der Schutzgedanke des Naturschutzgebietes muss bekannt sein und gewahrt bleiben und
- der Überflug muss für den „Auftrag“ (Betriebszweck) auch wirklich erforderlich sein
Kennzeichnungspflicht und Versicherung von Drohnen
Laut EU-Drohnenverordnung müssen Drohnen die mehr als 250 Gramm wiegen oder mit einem Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten ausgestattet sind über eine Plakette zur Identifizierung des Besitzer verfügen.
Der Gesetzgeber schreibt bei Drohnen eine Kennzeichnung mithilfe der e-ID vor.
Bei einem Absturz oder Unfall kann mithilfe der Plakette der Besitzer der Drohne durch die Behörden ausfindig gemacht werden. Die dafür benötigte e-ID erhalten Sie durch eine Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt.
Ob Privatperson oder gewerblich, jede Drohne die in die Luft steigt muss in Deutschland, entsprechend dem Zweck, Haftpflichtversichert sein. Dazu gibt es viele vergleiche und für Privatpersonen, bzw. private Flüge auch schon für einige Euros im Monat erhältlich.